Natur- und Umwelthilfe e.V.
für eine lebenswerte Zukunft
 

Die Satzung der Natur- und Umwelthilfe e.V. in der Fassung vom 07.03.2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Natur- und Umwelthilfe e.V." Er hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

I. Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Natur- und Umweltschutz in Erlangen und Umgebung zu fördern.

Insbesondere ist sein Zweck:

- die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der natürlichen Lebensräume zu beobachten und eventuell auf deren Einhaltung hinzuzuwirken;

- die Bevölkerung durch Informationen und Beratung zum Schutz ihrer Umwelt anzuhalten;

- sowie als möglich ökologisch wertvolle Gebiete vor der Zerstörung zu bewahren.

II. Der Verein wird hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Eintritt in den Verein Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus den ordentlichen und den fördernden Mitgliedern. Juristische als auch natürliche Personen sind berechtigt, Vereinsmitglieder zu werden, die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich bei dem Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet alleine über den Antrag.

II. Austritt aus dem Verein Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung seinen Austritt schriftlich oder mündlich erklären. Eine eventuelle Beitragsschuld bleibt jedoch für das laufende Jahr bestehen.

III. Ausschluß eines Mitgliedes Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder erheblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

IV. Mitgliedsbeiträge Die Mitgliederversammlung kann einen Jahresmitgliederbeitrag festsetzen.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an, fördernde Mitglieder sind nicht abstimmungsberechtigt. Sie ist vorbehaltlich eines gegenteiligen Versammlungsbeschlusses öffentlich.

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch einen Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Angabe des Versammlungsortes und der Zeit.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Woche durch einen Vorsitzenden einzuberufen, wenn es drei Mitglieder oder der Schatzmeister verlangt.

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die Abstimmungsergebnisse sind durch einen Schriftführer, der am Beginn jeder Versammlung zu wählen ist, zu beurkunden. Wird kein Schriftführer gewählt, hat der Vorsitzende zu protokollieren. Die Versammlungniederschriften sind vom 1. Vorsitzenden zu verwahren.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder satzungsmäßig geladen wurden und mindestens fünf ordentliche Mitglieder erschienen sind.

Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschlußfassung, soweit kein anderes Vereinsorgan berufen ist. Jedes Mitglied kann während der Versammlung jederzeit Anträge stellen.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung dazu gewählten ordentlichen Mitgliedern:

- Dem 1. Vorsitzenden

- Dem 2. Vorsitzenden

- Dem Schatzmeister

- Dem Ehrenvorsitzenden

- Dem weiteren Vorstandsmitglied

Alle Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit bzw. bis zu deren Absetzung oder Amtsniederlegung berufen.

Bei Amtsniederlegung hat das ausscheidende Vorstandsmitglied unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den allgemeinen Bestimmungen einzuberufen und eine Neuwahl zu veranlassen. Es bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers, jedoch keinesfalls über die Wahlversammlung hinaus, im Amt.

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen. Weiterhin führt er die laufenden Geschäfte von nichtgrundsätzlicher Bedeutung.

Im Außenverhältnis ist sowohl der 1. Vorsitzende, als auch der 2. Vorsitzende gerichtlich und rechtsgeschäftlich Alleinvertreter.

Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Vorsitzenden, oder handeln sie gegensätzlich, hat jeder Vorsitzende das Recht einen Beschluß einer Mitgliederversammlung herbeizuführen.

Verletzt ein Vorstandsmitglied seine Pflichten, so kann er mit sofortiger Wirkung durch die Versammlung abgesetzt werden.

§ 7 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister hat zur Aufgabe:

- Darauf zu achten, daß sich der Verein nicht überschuldet.

- Sicherzustellen, daß Spenden gemäß dem Spendenwillen verwendet werden.

- Den Kontostand zu überwachen und eventuell vorhandene Barkassen zu verwahren.

- Für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.

- Die Mitgliederlisten zu führen.

§ 8 Das Vereinsvermögen

I. Alle Mittel des Vereins sind für den satzungsgemäßen Zweck gebunden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 9 Allgemeine Vorschriften über Abstimmungen

Abstimmungsberechtigt sind nur Vollgeschäftsfähige. Beschränkt- oder Nichtgeschäftsfähige können durch ihre Vertreter abstimmen.

Alle Bestimmungen erfolgen durch Handzeichen, nachdem jedem Mitglied, welches anwesend ist, Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Auf Antrag können Abstimmungen geheim erfolgen. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Absetzung eines Vereinsorganes oder bei Ausschluß eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung in eine Mehrheit von zwei Dreiteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich; dasselbe gilt für Satzungsänderungen. Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

Persönliche Betroffenheit führt nicht zum Ausschluß von der Beratung und Abstimmung, vorbehaltlich des § 34 BGB.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz in Bayern e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes in Erlangen und Umgebung. Insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der natürlichen Lebensräume zu beobachten und eventuell auf deren Einhaltung hinzuwirken, sowie die Bevölkerung durch Informationen und Beratung zum Schutz ihrer Umwelt anzuhalten und als möglich ökologisch wertvolle Gebiete vor der Zerstörung zu bewahren.

Erlangen, den 07.03.2018

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